Hausordnungen

Hausordnung

 

Sehr geehrter Besucher!

Damit Sie sich bei uns immer wohl fühlen, ist es erforderlich, dass einige Dinge geregelt sind.
Die nachfolgenden Punkte gelten für das gesamte Gelände der Rathaus Galerie Wuppertal
einschließlich Parkhaus:

 

  1. Der Konsum von alkoholischen Getränken und Speisen außerhalb der Gastrobereiche sowie der Verzehr von mitgebrachten Speisen in den Gastrobereichen ist nicht gestattet.
  2. Im gesamten Objekt gilt Rauchverbot.
  3. Hunde sind an der Leine zu führen. Verunreinigungen sind vom Hundebesitzer sofort zu beseitigen.
  4. Das Herumlungern sowie der offenkundig planlose Aufenthalt im gesamten Bereich der Rathaus Galerie ist nicht gestattet.
  5. Betteln und Hausieren ist verboten.
  6. Feilbieten von Waren, kommerzielle Film- und Fotoaufnahmen, Auftritte sowie Veranstaltungen sind ohne schriftliche Genehmigung des Centermanagements nicht erlaubt, ebenso das Verteilen von Werbematerial, das Anbringen von Plakaten und Kundenbefragungen.
  7. Fahrräder dürfen nicht durch die Ladenstraße gefahren, geschoben oder im Center abgestellt werden.
    Auf Rollschuhen oder auf Inlinern innerhalb der Rathaus Galerie zu laufen sowie Roller-, Kickboard-, Skateboard zu fahren und ähnliches sind aus Sicherheitsgründen ebenfalls nicht gestattet.
  8. Das Sitzen ist nur auf den dafür bereitgestellten Bänken, nicht jedoch auf den Fußböden, Treppen sowie Aktionsaufbauten erlaubt.
  9. Mutwillige Verschmutzungen, Beschädigungen oder die missbräuchliche Nutzung von Einrichtungen auch in Gemeinschaftsräumen wie Toiletten, Sanitätsräumen usw. sind zu unterlassen. Das Anbringen von Graffiti an den Einrichtungen und am Gebäude wird strafrechtlich verfolgt.
  10. Durch das Verhalten unserer Besucher dürfen Dritte weder behindert noch belästigt werden. Das Randalieren, tätliche Auseinandersetzungen sowie fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Mietern und Besuchern sind strikt untersagt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
  11. Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, die als Hieb-, Stoß-, Schuss- oder Stichwaffen benutzt werden können, ist nicht gestattet.
  12. Ladendiebstähle führen zu einem generellen Hausverbot in der Rathaus Galerie.
  13. Den Anweisungen des Centermanagements oder seinen Beauftragten, wie z.B. dem Sicherheitsdienst, ist umgehend Folge zu leisten.
  14. Das weitere Verweilen, nach der Aufforderung zum Verlassen der Rathaus Galerie, durch das Centermanagement oder seine Beauftragten, wird als Hausverbot, späterhin auch als Hausfriedensbruch geahndet und strafrechtlich verfolgt.
  15. Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten.

 

Wir danken für Ihr Verständnis.

Das Centermanagement

Stand 03.2020

 

 

 

Parkhausordnung

 

Mit der Annahme der Parkkarte oder der tatsächlichen Einfahrt eines Kraftfahrzeuges erkennt der Benutzer des Parkhauses – im folgenden Mieter genannt – an, einen Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen zu haben:

Die Einfahrt in das Parkhaus ist ausschließlich für PKW gestattet. Es besteht Einfahrverbot für Fahrzeuge mit einer Gesamthöhe über 1,95 m, Anhängerfahrzeuge, Zweiräder sowie Quads.

Es gilt Schrittgeschwindigkeit und die StVO.

 

  1. Mit Abstellung des Fahrzeuges gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder dritte Personen verursacht worden sind.
  2. Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutpflichten.
  3. Der Vermieter haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen nur für Sch den, die nachweislich von ihm fahrlässig oder seinem Personal oder sonstigen Dritten in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden und wenn der Anspruch vor Verlassen des Parkhauses unter Vorzeigen der gültigen Parkkarte angezeigt wurde. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung eines Dritten an dem Fahrzeug oder seinem Inhalt entstanden sind.
  4. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Begleitperson dem Vermieter, seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern entstanden sind. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
  5. Der Mieter kann unter den nicht reservierten einen freien Abstellplatz wählen. Er hat dabei gegebenenfalls den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten. Ist kein Parkplatz frei, gilt für die Haftung des Vermieters Ziffer 3.
  6. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb des Parkhauses gefährden, ist unzulässig.
  7. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
  8. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die dem Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihm Mitarbeiter des Vermieters mit Hinweisen behilflich sind.
  9. Das Fahrzeug kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.
  10. Die Ausfahrt ist nur gegen Zahlung des Mietpreises und Eingabe der Parkkarte an der Ausfahrschranke gestattet. Bei Sonderveranstaltungen gelten entsprechend der Aushänge abweichende Regelungen.
  11. Bei Verlust der Parkkarte beträgt der Mietpreis mindestens eine Tagesgebühr, es sei denn, dass der Vermieter eine längere Mietzeit nachweisen kann. In diesem Fall ist die Miete für die tatsächliche Zeit der Überlassung des Einstellplatzes zu zahlen. Die Herausgabe des Kraftfahrzeuges erfolgt bei Verlust der Parkkarte nur gegen Zahlung einer Ersatzgebühr von EUR 20,00. An den Kassenautomaten kann über eine Taste ein Ersatzticket angefordert werden.
  12. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist im Parkhaus nicht gestattet.
  13. Der Aufenthalt im Parkhaus ist über die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorganges hinaus nicht gestattet.
  14. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug aus dem Parkhaus abschleppen lassen, wenn der Verdacht besteht, dass:
    1. das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb des Parkhauses gefährdet;
    2. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird;
    3. das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.
    4. das Fahrzeug länger als 3 Tage ununterbrochen im Parkhaus steht.
  15. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.
  16. Für Dauerparker gelten die vorstehenden Vertragsbedingungen uneingeschränkt, soweit sie nicht in einzelnen Punkten der besonderen Vertragsbedingungen des Dauerparkvertrages eine abweichende Regelung treffen.
  17. In Fällen von unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Einstellplätzen gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend mit Ausnahme der Bestimmung über den Mietzins.
  18. Das Verteilen von Werbematerial im Parkhaus bzw. an den abgestellten Fahrzeugen ist generell untersagt.

 

Stand 11.2020